RS OGH 1965/4/29 5Ob289/64, 5Ob346/68, 5Ob20/79, 5Ob26/79, 5Ob1045/91, 5Ob2409/96t, 5Ob38/97t, 5Ob10

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Veröffentlicht am 29.04.1965
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Norm

GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Die Verbücherung eines Kaufvertrages im Range einer früheren Rangordnung ist bei Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausgeschlossen, wenn sich die Bedenken etwa auf ein kurz nach Abschluss des Vertrages eingeleitetes Entmündigungsverfahren stützen (SZ 21/22, SZ 27/53, 5 Ob 258/64).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 289/64
    Entscheidungstext OGH 29.04.1965 5 Ob 289/64
    Veröff: SZ 38/75 = EvBl 1965/412 S 610
  • 5 Ob 346/68
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 346/68
    Veröff: NZ 1969,152
  • 5 Ob 20/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 5 Ob 20/79
    nur: Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ausgeschlossen, wenn sich die Bedenken etwa auf ein kurz nach Abschluss des Vertrages eingeleitetes Entmündigungsverfahren stützen. (T1)
    Veröff: EvBl 1980/17 S 50
  • 5 Ob 26/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79
    Auch; Beisatz: Dass der Mangel der Verfügungsfähigkeit klar zutage liegt, ist hiefür nicht erforderlich. (T2)
  • 5 Ob 1045/91
    Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 1045/91
    Beis wie T2
  • 5 Ob 2409/96t
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2409/96t
    Vgl auch; Beisatz: Bedenken können sowohl durch amtliches als auch durch privates (einer objektiven Überprüfung zugängliches) Wissen des Grundbuchsrichters beziehungsweise Rechtspflegers wachgerufen werden, insbesondere durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters, weil sie eine Behinderung des Betroffenen im Sinn des § 273 Abs 1 ABGB indiziert. (T3)
  • 5 Ob 38/97t
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 38/97t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 108/97m
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 108/97m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. (T4)
  • 5 Ob 180/99b
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 180/99b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wegen des Zeitraums von nur einer Woche zwischen Abschluss des Schenkungsvertrages und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Geschenkgeberin beachtliche Bedenken an der Handlungsfähigkeit der Betroffenen. (T5)
  • 5 Ob 185/01v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 185/01v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T6)
  • 5 Ob 207/04h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 207/04h
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 175/05d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 5 Ob 175/05d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T7)
  • 5 Ob 198/07i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 198/07i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 206/08t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 206/08t
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist. (T8)
    Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9)
  • 5 Ob 153/10a
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Bedenken hinsichtlich der vollen Geschäftsfähigkeit des Empfängers einer Erklärung über die Annahme eines Vertragsanbots im Zeitpunkt des Erklärungszugangs. (T10)
  • 5 Ob 95/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 95/15d
    Vgl; Beisatz: Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG. (T11)
  • 5 Ob 78/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 78/16f
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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