Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Der gegenüber einem Kollegen in der verantwortlichen Äußerung an die Standesbehörde erhobene Vorwurf eines "krankhaften Hasses" geht über den Rahmen einer erlaubten Kritik und Dartuung der Motive, die zur Anzeige gegen den Beschuldigten geführt haben mögen, hinaus. Es handelt sich daher bei dieser Schreibweise des Beschuldigten nicht um einen notwendigen Schritt seiner Verteidigung in der gegen ihn anhängigen Disziplinarsache, sondern begründet diese das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Es genügt für die Strafbarkeit, daß die inkriminierten Äußerungen der Standesbehörde gegenüber bekannt geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0055133Dokumentnummer
JJR_19650503_OGH0002_000BKD00010_6500000_001