RS OGH 1965/5/3 Bkd10/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1965
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Der gegenüber einem Kollegen in der verantwortlichen Äußerung an die Standesbehörde erhobene Vorwurf eines "krankhaften Hasses" geht über den Rahmen einer erlaubten Kritik und Dartuung der Motive, die zur Anzeige gegen den Beschuldigten geführt haben mögen, hinaus. Es handelt sich daher bei dieser Schreibweise des Beschuldigten nicht um einen notwendigen Schritt seiner Verteidigung in der gegen ihn anhängigen Disziplinarsache, sondern begründet diese das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Es genügt für die Strafbarkeit, daß die inkriminierten Äußerungen der Standesbehörde gegenüber bekannt geworden sind.

Entscheidungstexte

  • Bkd 10/65
    Entscheidungstext OGH 03.05.1965 Bkd 10/65
    Veröff: AnwBl 1966,101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0055133

Dokumentnummer

JJR_19650503_OGH0002_000BKD00010_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten