Norm
StPO §359Rechtssatz
Im wiederaufgenommenen Verfahren ist zwar im Urteil die Bezugnahme auf Beweisergebnisse des früheren Verfahrens unzulässig, nicht aber die Bezugnahme auf die Begründung früherer Entscheidungen in dieser Sache zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101071Dokumentnummer
JJR_19650503_OGH0002_0110OS00049_6500000_004