RS OGH 1965/5/4 8Ob133/65, 3Ob557/89

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Veröffentlicht am 04.05.1965
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Norm

ABGB §180a
AußStrG §16 BII2b

Rechtssatz

Ob die Annahme an Kindesstatt dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dient, ist nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Es wird daher in diesem Punkte meist eine Ermessensentscheidung vorliegen, die sich einer Überprüfung im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses entzieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086142

Dokumentnummer

JJR_19650504_OGH0002_0080OB00133_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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