Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, die Erbserklärung des Testamentserben sei auch dann zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine letztwillige Anordnung stützt, bei der ein unfähiger Zeuge mitgewirkt hat, weil auch hier die Entscheidung der Frage nach der Gültigkeit des Testamentes dem Erbrechtsstreite vorzubehalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086073Dokumentnummer
JJR_19650504_OGH0002_0080OB00134_6500000_001