RS OGH 1965/5/4 8Ob134/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1965
beobachten
merken

Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §122

Rechtssatz

Die Ansicht, die Erbserklärung des Testamentserben sei auch dann zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine letztwillige Anordnung stützt, bei der ein unfähiger Zeuge mitgewirkt hat, weil auch hier die Entscheidung der Frage nach der Gültigkeit des Testamentes dem Erbrechtsstreite vorzubehalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 134/65
    Entscheidungstext OGH 04.05.1965 8 Ob 134/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086073

Dokumentnummer

JJR_19650504_OGH0002_0080OB00134_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten