RS OGH 1965/5/4 8Ob114/65, 6Ob804/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1965
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Norm

ABGB §785
ABGB §786
ABGB §794
ZPO §273

Rechtssatz

Der Fall des § 786 zweiter Satz ABGB liegt nicht vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist und daher nicht als Pflichtteilsberechtigter gegen den Erben des Nachlasses, sondern als Noterbe gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus der Verlassenschaft erhebt. - Dieser Anspruch gegen den Beschenkten ist nach § 785 ABGB unter Bedachtnahme auf § 794 ABGB zu ermitteln. Es ist aber nicht etwa der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übergabe und der auf diese Weise errechnete Geldbetrag mit Rücksicht auf die "Verdünnung des inneren Geldwertes" nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles aufzuwerten. Dabei kann dieser Wert unter Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 114/65
    Entscheidungstext OGH 04.05.1965 8 Ob 114/65
    EvBl 1965/381 S 374
  • 6 Ob 804/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1981 6 Ob 804/80
    Vgl auch; nur: Es ist aber nicht etwa der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übergabe und der auf diese Weise errechnete Geldbetrag mit Rücksicht auf die "Verdünnung des inneren Geldwertes" nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles aufzuwerten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012956

Dokumentnummer

JJR_19650504_OGH0002_0080OB00114_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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