Norm
ABGB §785Rechtssatz
Der Fall des § 786 zweiter Satz ABGB liegt nicht vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist und daher nicht als Pflichtteilsberechtigter gegen den Erben des Nachlasses, sondern als Noterbe gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus der Verlassenschaft erhebt. - Dieser Anspruch gegen den Beschenkten ist nach § 785 ABGB unter Bedachtnahme auf § 794 ABGB zu ermitteln. Es ist aber nicht etwa der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übergabe und der auf diese Weise errechnete Geldbetrag mit Rücksicht auf die "Verdünnung des inneren Geldwertes" nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles aufzuwerten. Dabei kann dieser Wert unter Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012956Dokumentnummer
JJR_19650504_OGH0002_0080OB00114_6500000_001