Norm
GBG §124Rechtssatz
Das Revisionsrekursgericht hat auch im Grundbuchsverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig, ob der Rechtsmittelwerber einen vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Abweisungsgrund zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060796Dokumentnummer
JJR_19650506_OGH0002_0050OB00058_7500000_002