RS OGH 1965/5/6 5Ob58/75

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Veröffentlicht am 06.05.1965
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Norm

GBG §124
GBG §126 Abs3

Rechtssatz

Das Revisionsrekursgericht hat auch im Grundbuchsverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig, ob der Rechtsmittelwerber einen vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Abweisungsgrund zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht hat oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060796

Dokumentnummer

JJR_19650506_OGH0002_0050OB00058_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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