Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Den Dienstgeber trifft die Verpflichtung, sich um die Eigenschaften der von ihm bzw seinen Dienstnehmern verwendeten Materialien zu kümmern. Belehrt er seine Dienstnehmer nicht über eine bestehende Explosionsgefahr, so trifft ihn im Schadensfall ein Mitverschulden. Dieses wiegt um so schwerer, als der Dienstgeber nicht nur weitaus größere Möglichkeiten hat, sich über die Eigenschaften der Materialien zu erkundigen, sondern auch, weil er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstnehmer vernachläßigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025766Dokumentnummer
JJR_19650511_OGH0002_0040OB00060_6500000_001