Norm
ABGB §335 CRechtssatz
§ 338 ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. Die Aufschiebung der Exekution auf Grund einer Exszindierungsklage eines Dritten befreit den Beklagten nicht von dieser Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010276Dokumentnummer
JJR_19650511_OGH0002_0040OB00507_6500000_001