RS OGH 1965/5/11 4Ob324/65, 4Ob109/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1965
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Norm

UWG §7 A
ZPO §226 IIB4

Rechtssatz

Hinlängliche Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens nach § 7 UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 324/65
    Entscheidungstext OGH 11.05.1965 4 Ob 324/65
    Veröff: ÖBl 1965,85
  • 4 Ob 109/01k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 109/01k
    Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richung abträgliche Äußerungen drohten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037578

Dokumentnummer

JJR_19650511_OGH0002_0040OB00324_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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