Norm
ZPO §18 Abs4Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht die in der Berufung bekämpfte Zulassung der Nebenintervention in den Gründen seiner - der Berufung nicht Folge gebenden - Entscheidung gebilligt hat, ist eine Bekämpfung dieser Zulassung in der Revision unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0035508Dokumentnummer
JJR_19650511_OGH0002_0080OB00138_6500000_001