RS OGH 1965/5/11 8Ob138/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1965
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Norm

ZPO §18 Abs4
ZPO §528 C4

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht die in der Berufung bekämpfte Zulassung der Nebenintervention in den Gründen seiner - der Berufung nicht Folge gebenden - Entscheidung gebilligt hat, ist eine Bekämpfung dieser Zulassung in der Revision unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0035508

Dokumentnummer

JJR_19650511_OGH0002_0080OB00138_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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