RS OGH 1965/5/12 7Ob142/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1965
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Der Rückforderungsanspruch ist ein persönlicher Anspruch dessen, der die Leistung erbracht hat und von der Frage des Eigentums an der geleisteten Sache unabhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033841

Dokumentnummer

JJR_19650512_OGH0002_0070OB00142_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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