- 7 Ob 134/65
Entscheidungstext OGH 12.05.1965 7 Ob 134/65
Veröff: SZ 35/28
- 6 Ob 115/65
Entscheidungstext OGH 12.05.1965 6 Ob 115/65
Auch; Beisatz: (Zuführung von Abwässern) (T1)
Veröff: JBl 1966,144
- 6 Ob 234/68
Entscheidungstext OGH 06.09.1968 6 Ob 234/68
Beisatz: Unmittelbare Zuleitungen sind nach dem Gesetz "unter allen Umständen unzulässig". (T2)
- 5 Ob 332/68
Entscheidungstext OGH 29.01.1969 5 Ob 332/68
Ähnlich: Beisatz: Eine unzulässige unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn der Nachbar sein Abwasser durch Rohleitungen in die unmittelbare Nähe seiner Grundstücksgrenze (hier bis auf wenige cm) führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert. (T3)
- 8 Ob 8/72
Entscheidungstext OGH 08.02.1972 8 Ob 8/72
Beisatz: Unzulässige unmittelbare Immission durch Schneeräumung derart, dass der auf Schneekegel geworfene Schnee schließlich auf das Nachbargrundstück rollt. (T4)
- 1 Ob 2/75
Ähnlich: Beisatz: Eine unmittelbare Immission liegt nur vor, wenn der Störer eine auf den eingetretenen Schaden gerichtete Tätigkeit entwickelt (SZ 45/7). (T5)
Veröff: SZ 48/4 = MietSlg 27045
- 1 Ob 16/77
Veröff: SZ 50/84
- 1 Ob 38/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 38/79
Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Unmittelbare Zuleitung von Wasser ist unter allen Umständen unzulässig, hiefür gibt es auch keine Ortsüblichkeit. (T6)
- 1 Ob 4/82
Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 55/30
- 1 Ob 31/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 31/82
Beis wie T6; Beisatz: Ob die besondere Zuleitung durch einen künstlich hergestellten offenen Graben oder durch eine Verrohrung erfolgt, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob - der Natur der Sache nach ein Teil - des derart abgeleiteten Wasser in der Folge wieder auf Grundstücke der Beklagten zurück gelangt. (T7)
Veröff: MietSlg 34036
- 1 Ob 12/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 12/83
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 31/82
- 1 Ob 6/83
Beis wie T5; Beis wie T3; Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393 = MietSlg 35027
- 4 Ob 1514/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 1514/88
- 1 Ob 29/89
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 523/95
Beis wie T1; Beis wie T5, Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verschmutzung des Nachbargrundstückes durch Jauche. (T8)
- 1 Ob 31/95
Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Unmittelbare Zuleitung liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Nachbarn unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist. Hier: Die Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Kanalanlage genügt. (T9)
- 5 Ob 444/97y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Regenwassereintritt in der darunterliegenden Wohnung bei Ausbau des Dachbodens. (T10).
- 3 Ob 201/99a
Beisatz: Nur mittelbare Einwirkung einer lärmerregenden Asphaltstockanlage wegen räumlichen Abstand in der Größe einer Fußballplatzlänge. (T11)
- 1 Ob 42/01k
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind. (T12)
Beisatz: Hier eröffneten die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser (Niederschlagswasser) auf das Grundstück des Klägers. (T13)
- 7 Ob 218/02p
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Natürlich vorhandene Einwirkungen (also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind) können nicht mittels auf
§ 364 Abs 2 ABGB gestützter Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. (T14)
- 1 Ob 92/02i
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des
§ 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU1996, 146] und Hofmann [RdU2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens"). (T15)
- 1 Ob 279/02i
Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Die allfälligen Veränderungen im Bereich des dereinst hergestellten Ableitungssystems beziehungsweise dessen mangelnde Wartung sind keine unmittelbare Einwirkungen. (T16)
- 2 Ob 147/03m
Beisatz: Hier: Die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Druck und Feuchtigkeitseinwirkung auf die Mauer) ist nicht auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen, sondern vielmehr auf "Veranstaltungen" (Aufschütten von Erdreich) auf der Liegenschaft der Beklagten und daher unmittelbare Einwirkung. (T17)
- 2 Ob 11/05i
Beisatz: Hier: Geringfügige Änderung der Abflussverhältnisse nach Asphaltierung einer Schotterstraße; keine wesentliche Beeinträchtigung. (T18)
- 1 Ob 117/05w
Auch; Beisatz: Beschädigt die Betreiberin einer Kanalanlage bei Bauarbeiten eine Stromversorgungsanlage (Nullleiterunterbrechung), wodurch es zu nachteiligen Einwirkungen durch elektrische Energie an Elektrogeräten eines in der Nähe ansässigen Stromabnehmers kommt, liegt darin keine unmittelbare Zuleitung. Sie hat vielmehr eine direkte Immission durch den Betreiber der Stromversorgungsanlage verursacht. (T19)
Veröff: SZ 2005/108
- 1 Ob 190/05f
Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche
§ 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T20)
- 1 Ob 196/06i
Beisatz: Hier: Die Ursache für die Setzungsschäden am Gebäude liegt nicht in der Erhöhung der Bodenpressung, sondern in der durch die Aufschüttung ausgelösten Anhebung des Grundwasserspiegels; diese stellt eine Immission gemäß dem ersten Satz des
§ 364 Abs 2 ABGB, aber keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz dar. (T21)
- 1 Ob 263/06t
Beis wie T12; Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T22)
- 7 Ob 101/07i
Beisatz: Hier: Keine unmittelbare Zuleitung, da von der Basisstation (Handymasten) ausgehende Wellen nicht zielgerichtet auf das Haus ausgesendet werden. (T23)
- 2 Ob 111/07y
Beis wie T2; Beis wie T6; Beis auch wie T15 nur: Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen. (T24)
Beisatz: In der Errichtung des Dachs eines Carports liegt eine „Veranstaltung", wenn dadurch unmittelbar Regenwasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet wird. (T25)
- 1 Ob 182/10m
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T21
- 1 Ob 64/12m
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 64/12m
Vgl auch
- 5 Ob 29/13w
Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 29/13w
- 10 Ob 45/14m
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 22/14i
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 22/14i
Auch
- 9 Ob 18/15k
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 18/15k
Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Zuleitung erfordert eine dem Liegenschaftseigentümer zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden. (T26)
- 1 Ob 206/15y
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 206/15y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9
- 2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Beisatz: Das Rauchen bei geöffneten Fenster oder auf der Terrasse stellt eine mittelbare Immission dar, weil der entweichende Rauch nicht unmittelbar, sondern über ein weiteres Medium, nämlich die aufsteigende Luft auf die Terrasse bzw in die Wohnung des Klägers gelangt. (T27)
Veröff: SZ 2016/118
- 10 Ob 74/19h
Beis wie T26; Beisatz: Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren. (T28)
- 4 Ob 57/20s
Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26
- 9 Ob 56/20f
- 1 Ob 27/21h
Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Unmittelbare Zuleitung durch Konzentration des Niederschlagswassers in einem Rohr. (T29)
- 6 Ob 171/21x
Vgl; Beisatz: Aus den Begriffen „Gase“ und „Luft“ in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB ist abzuleiten, dass eine unmittelbare Zuleitung auch künstlich herbeigeführte Luftströme zum Gegenstand haben kann. (T30)
- 10 Ob 22/21i
Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T26