RS OGH 1965/5/12 6Ob131/65, 7Ob541/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1965
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Norm

ZPO §194

Rechtssatz

Die Wirkung der Wiedereröffnung gemäß § 194 ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/65
    Entscheidungstext OGH 12.05.1965 6 Ob 131/65
  • 7 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 541/87
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung dient nicht der Ermöglichung neuen Vorbringens, sondern nur der Aufklärung und Ergänzung von bereits Vorgebrachtem sowie der Erörterung und des Beweises einer Tatsache, die erst nach Schluß der Verhandlung als entscheidungserheblich erkannt wurde. (T1) Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037018

Dokumentnummer

JJR_19650512_OGH0002_0060OB00131_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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