Norm
EO §349 CRechtssatz
Räumungsaufschub ist dem betreibenden Gläubiger zumutbar, wenn er nach Entstehung des Titels verabsäumt, vom Verpflichteten zu verlangen, daß dieser bis zur Räumung entweder die vereinbarten Leistungen erbringt oder (nach Wahl des betreibenden Gläubigers) ein angemessens Benützungsentgelt bezahlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004457Dokumentnummer
JJR_19650512_OGH0002_0030OB00069_6500000_001