Norm
ABGB §1020Rechtssatz
Die Ermächtigung des Pflegschaftsgerichtes an den Kurator zum Widerruf einer Vollmacht greift in die Rechte des Bevollmächtigten nicht ein. Erst durch den Ausspruch des Widerrufs durch den Kurator werden die Rechte des Bevollmächtigten berührt. Ob und wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann, ist keine Frage, die im Pflegschaftsverfahren gelöst werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005887Dokumentnummer
JJR_19650512_OGH0002_0070OB00091_6500000_001