Norm
KO §139Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß dem Masseverwalter weder gegen den Eröffnungsbeschluß noch gegen den Beschluß, womit die Aufhebung des Konkurses ausgesprochen wird, ein Rechtsmittel offen steht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als dem Masseverwalter ein Rekursrecht gegen den Aufhebungsbeschluß insoweit einzuräumen ist, als er diesen als Massegläubiger seines Honoraranspruches bekämpft. (so auch schon EvBl 1956/376).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0065224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018