Norm
ZPO §503 Z4 E4c4Rechtssatz
Der Schluß von Tatsachenfeststellungen auf die Berechtigung menschlichen Verhaltens ist rechtliche Beurteilung (Das Berufungsgericht ging, ohne Beweise zu wiederholen, von der Annahme des Erstgerichtes ab, der Beklagte habe bei der festgestellten Gutmütigkeit und Trägheit des Hundes nicht damit rechnen können und müssen, daß der Hund einmal auf die Bundesstraße gelangen werde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043529Dokumentnummer
JJR_19650513_OGH0002_0020OB00105_6500000_001