RS OGH 1965/5/13 2Ob105/65

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Veröffentlicht am 13.05.1965
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c4

Rechtssatz

Der Schluß von Tatsachenfeststellungen auf die Berechtigung menschlichen Verhaltens ist rechtliche Beurteilung (Das Berufungsgericht ging, ohne Beweise zu wiederholen, von der Annahme des Erstgerichtes ab, der Beklagte habe bei der festgestellten Gutmütigkeit und Trägheit des Hundes nicht damit rechnen können und müssen, daß der Hund einmal auf die Bundesstraße gelangen werde).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 105/65
    Entscheidungstext OGH 13.05.1965 2 Ob 105/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043529

Dokumentnummer

JJR_19650513_OGH0002_0020OB00105_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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