Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Der Begriff "Rechtsmittel" muss extensiv ausgelegt werden. Insbesondere müssen Einwendungen gegen eine Schätzung als Rechtsmittel im Sinn dieser Gesetzesstelle aufgefasst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0050097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021