Norm
MG §19 Abs2 Z11 GRechtssatz
Ist keiner der Erben eintrittsberechtigt im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG dann sind nach der Einantwortung alle Erben nach dem verstorbenen Mieter für eine Kündigung nach dieser Gesetzesstelle im Sinne des § 1116 a ABGB passiv legitimiert (vgl Klang, Kommentar, 2.Auflage V/116). Die Erben bilden in diesem Falle eine notwendige Streitgenossenschaft, wodurch die Säumnis eines Erben durch das Tätigsein der übrigen Erben saniert wird (vgl SZ 26/207).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0069025Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008