RS OGH 1965/5/20 4Ob321/65 (4Ob322/65), 4Ob98/15p, 4Ob102/18f

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Veröffentlicht am 20.05.1965
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Norm

UrhG §85

Rechtssatz

Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0077326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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