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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 1996 und 1997 und des Ausspruches, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds bis zu ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war, mit E v 25.06.99, V15/99, V16/99, V22/99.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden seines Rechtsvertreters zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Universitätsassistent und Assistenzarzt im Allgemeinen Krankenhaus in Wien und absolviert die Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin. Er ist als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien und nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.
2. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde der vom Beschwerdeführer zu zahlende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1995 in einer bestimmten Höhe ziffernmäßig festgesetzt und dem Beschwerdeführer nach Anrechnung eines bereits vorläufig entrichteten Beitrages eine Nachzahlung in Höhe von öS 20.892,04 aufgetragen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beim Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war kein Erfolg beschieden; dieser wies die Berufung mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1998 ab.
3. Gegen diesen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. In ihr begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und behauptet, durch diesen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II. 1. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999 V15,16,22/99 hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Satzung dieses Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war.
21. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher im Anlaßfall so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren
(vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).
Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren
V15/99, V16/99 und V22/99 fand am 11. Juni 1999... statt. Die
vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am
31. Juli 1998... eingelangt, war also zum Zeitpunkt der Beratung
schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig erkannte Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in einer als gesetzwidrig erkannten Fassung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
32. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
43. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 4.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1406.1998Dokumentnummer
JFT_10009376_98B01406_2_00