Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Von einem "Diskontpreis" kann nur dann die Rede sein, wenn dieser Preis niedriger ist als der sonst im Handel geforderte übliche Preis. Nicht nur Diskontwarenhändler (Diskontwarenhändler), sondern auch andere Kaufleute sind berechtigt, mit "Diskontpreisen" zu werben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0078518Dokumentnummer
JJR_19650520_OGH0002_0040OB00325_6500000_001