Norm
MG §19 Abs2 Z11 D1Rechtssatz
Ein dringendes Wohnungsbedürfnis der eintrittsberechtigten Person ist nur dann anzuerkennen, wenn die Belassung des beim Tod des bisherigen Mieters bestehenden Zustandes unabweislich notwendig ist. Das trifft nicht zu, wenn der Eintrittsberechtigte sein Wohnungsbedürfnis in der aus Zimmer und Küche bestehenden Wohnung seiner Gattin befriedigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0068368Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008