RS OGH 1965/5/25 8Ob93/65 (8Ob94/65), 4Ob183/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1965
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Norm

ABGB §1438 Ab
IO §19 Abs2

Rechtssatz

Die Bewertung einer beweglichen Sache, deren Herausgabe verlangt wird, in Geld ändert nichts an der Ungleichartigkeit dieses Anspruches mit der aufrechnungsweise eingewendeten Geldforderung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 93/65
    Entscheidungstext OGH 25.05.1965 8 Ob 93/65
  • 4 Ob 183/11g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch eines Anlegers auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der Depotbank kann nicht als bedingter Anspruch auf Geldleistung im Sinn von § 19 Abs 2 IO beurteilt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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