Norm
ABGB §1438 AbRechtssatz
Die Bewertung einer beweglichen Sache, deren Herausgabe verlangt wird, in Geld ändert nichts an der Ungleichartigkeit dieses Anspruches mit der aufrechnungsweise eingewendeten Geldforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012