Norm
ABGB §233 CRechtssatz
Das Pflegschaftsgericht kann in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter, wenn dies notwendig sein sollte, die notwendigen Aufträge zu geben, Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen (gegen die Miteigentümerin und Mitgesellschafterin) zu erteilen.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0008447 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008447;RS0129102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018