RS OGH 1965/5/26 7Ob131/65

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Veröffentlicht am 26.05.1965
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Norm

KO §31
KO §68

Rechtssatz

Gemäß § 31 KO ist ein Geschäft als nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen nur anfechtbar, wenn zur Zeit seines Zustandekommens der Schuldner nicht die Möglichkeit hatte, die fälligen und weder rechtsverbindlich noch tatsächlich gestundeten Forderungen zu begleichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/65
    Entscheidungstext OGH 26.05.1965 7 Ob 131/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064748

Dokumentnummer

JJR_19650526_OGH0002_0070OB00131_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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