Norm
KO §31Rechtssatz
Gemäß § 31 KO ist ein Geschäft als nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen nur anfechtbar, wenn zur Zeit seines Zustandekommens der Schuldner nicht die Möglichkeit hatte, die fälligen und weder rechtsverbindlich noch tatsächlich gestundeten Forderungen zu begleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064748Dokumentnummer
JJR_19650526_OGH0002_0070OB00131_6500000_001