Norm
EntmO §56 Abs2Rechtssatz
Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen im Entmündigungsverfahren durch das Widerspruchsgericht geht an den OGH. Die Bezeichnung des OLG als Rekursgericht schadet nicht. - Die Bestimmungen der ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen finden auch im Außerstreitverfahren, insbesondere im Verfahren nach der EntmO Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015