EO §63 EO §353 IB EO §353 IVA EO §354 IA EO §354 VA ZPO §411 Cb ZPO §425 Abs2
Rechtssatz
Wird eine Exekution gemäß § 354 EO rechtskräftig bewilligt, so kann ihre Fortsetzung nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, die zu erzwingende Handlung sei vertretbar, sodaß gemäß § 353 EO hätte Exekution geführt werden müssen.
Auch; Beisatz: Dies muß auch dort gelten, wo je nach Vollständigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes die zu erbringende Leistung entweder gerade noch auch durch Ersatzvornahme bewerkstelligt werden kann oder aber gerade schon eine Mitwirkung des Verpflichteten bedarf. (T1)Veröff: SZ 57/22