Norm
EO §7 Abs1 AcRechtssatz
Auch wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine sogenannte Ein-Mann-Gesellschaft bildet, stellt sie eine vom Gesellschafter verschiedene Rechtspersönlichkeit dar, wobei das Vermögen der Gesellschaft von demjenigen des Gesellschafters getrennt ist (EvBl 1965 Nr 6). Auch in einem solchen Fall darf ein Exekutionstitel gegen die Gesellschaft nicht unmittelbar gegen den Gesellschafter vollstreckt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000448Dokumentnummer
JJR_19650601_OGH0002_0030OB00065_6500000_001