Norm
ABGB §1151 ICRechtssatz
Gelegenheitsarbeiter sind keine selbständigen Unternehmer; sie sind vielmehr den Personen gleichzuhalten, die in einem Betrieb vorübergehend Aushilfsarbeiten leisten, da auch bei ihnen die wesentlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026423Dokumentnummer
JJR_19650603_OGH0002_0020OB00145_6500000_001