RS OGH 1965/6/3 2Ob145/65

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Veröffentlicht am 03.06.1965
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Norm

ABGB §1151 IC
ASVG §4

Rechtssatz

Gelegenheitsarbeiter sind keine selbständigen Unternehmer; sie sind vielmehr den Personen gleichzuhalten, die in einem Betrieb vorübergehend Aushilfsarbeiten leisten, da auch bei ihnen die wesentlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorhanden sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 145/65
    Entscheidungstext OGH 03.06.1965 2 Ob 145/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026423

Dokumentnummer

JJR_19650603_OGH0002_0020OB00145_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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