Norm
JN §66Rechtssatz
Für die Begründung eines Wohnsitzes ist neben dem faktischen Aufenthalt die Absicht notwendig, an dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046627Dokumentnummer
JJR_19650603_OGH0002_0050OB00114_6500000_001