RS OGH 1965/6/3 5Ob114/65, 1Ob682/90

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Veröffentlicht am 03.06.1965
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Norm

JN §66

Rechtssatz

Für die Begründung eines Wohnsitzes ist neben dem faktischen Aufenthalt die Absicht notwendig, an dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046627

Dokumentnummer

JJR_19650603_OGH0002_0050OB00114_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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