- 5 Ob 131/65
Entscheidungstext OGH 03.06.1965 5 Ob 131/65
Veröff: HS 5214
- 6 Ob 95/70
Entscheidungstext OGH 22.04.1970 6 Ob 95/70
nur: Schweigt der Empfänger zu einem Bestätigungsschreiben, so hat dies zur Folge, dass er sich so behandeln lassen muss, als ob er mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden gewesen wäre, und ihn auch die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten treffen. Dabei gilt Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann als Zustimmung, wenn das Bestätigungsschreiben die getroffenen Vereinbarungen nicht richtig wiedergibt, die widerspruchslose Entgegennahme des Bestätigungsschreibens macht Inhalt des Schreibens zum Vertragsinhalt. (T1) Beisatz: Dass die Abweichung zwischen der mündlich getroffenen Vereinbarung und den Inhalt des Bestätigungsschreibens auf ein Versehen des Absenders zurückzuführen ist, ist ohne Belang. Die Prüfung sämtlicher ausgehenden und eingehenden Schriftstücke stellt eine geradezu selbstverständliche Pflicht eines ordentlichen Kaufmannes dar, sodass es keineswegs unbillig erscheint, wenn ihn aus der Vernachlässigung dieser Verpflichtung sich ergebende Nachteile treffen. (T2) Veröff: JBl 1970,478 (abl Bydlinski)
- 5 Ob 257/71
Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 257/71
nur T1
- 5 Ob 255/71
Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 255/71
nur T1
- 5 Ob 269/71
Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 269/71
nur T1; Beisatz: Auch hier sind aber Fälle denkbar, in denen nach Treu und Glauben im Stillschweigen des Empfängers keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung erblickt werden kann. (T3) Veröff: Arb 8954 = DRdA 1972,246 (krit Fenyves u. Holzer)
- 7 Ob 232/72
Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 232/72
Beisatz: Die Rechtswirkungen des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben treten nur dann nicht ein, wenn sich dessen Inhalt soweit von dem vorher Abgesprochenen entfernt, dass der Absender mit einer Billigung durch den Empfänger nicht rechnen konnte. Dies wird jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn der Absender den Vertragsinhalt im Bestätigungsschreiben bewusst falsch oder entstellt wiedergegeben hat. (T4) Veröff: HS 8216/10
- 1 Ob 73/74
Vgl nunmehr; Beisatz: Ähnlich wie T4 (unter Heranziehung der Lehre Wahles und Bydlinskis). (T5) Veröff: JBl 1975,89 (einstimmend Bydlinski) Veröff: SZ 47/83 = EvBl 1975/62 S 128
- 7 Ob 269/75
Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 269/75
Vgl nunmehr
- 1 Ob 613/76
Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 613/76
Vgl nunmehr; ähnlich T5; Veröff: JBl 1977,593 = ZfRV 1979,213 (Glosse v. Schwimann)
- 6 Ob 696/77
Vgl nunmehr; Beis wie T5; Veröff: SZ 50/112
- 7 Ob 606/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 606/78
Vgl nunmehr
- 4 Ob 555/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 555/81
Vgl nunmehr
- 6 Ob 529/82
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 6 Ob 529/82
Vgl nunmehr; Beisatz: Im bloßen Stillschweigen gegenüber einer den Vertragsinhalt nicht richtig wiedergebenden Auftragsbestätigung kann noch keine schlüssige Zustimmung erblickt werden. (T6)
- 7 Ob 803/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 803/82
Vgl nunmehr
- 7 Ob 656/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 656/82
Vgl nunmehr; Beis wie T5
- 5 Ob 589/87
Abweichend
- 9 ObA 75/88
Vgl nunmehr
- 6 Ob 73/01f
Auch; Beisatz gegenteilig zu T6: Vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben - das sich auf einen bereits vorliegenden mündlichen Vertragsschluss bezieht - ist die Auftragsbestätigung zu unterscheiden. Denn eine Auftragsbestätigung ist das Akzept auf einen entsprechenden (hier: schriftlichen) Antrag. Probleme entstehen nun dann, wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat. Dann entsteht gemäß
§ 869 ABGB jedenfalls vorerst kein Vertrag; die Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu interpretieren, die unter Umständen durch das Schweigen des Empfängers akzeptiert werden kann. Die Konkludenz des Schweigens auf eine modifizierte Auftragsbestätigung ist nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen wie das des Schweigens auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben (so auch JBl 1977, 593 - anders die deutsche Lehre und Rsp; siehe dazu Kramer in Straube, HGB I2 § 346 Rz 53). (T7)
- 3 Ob 174/04s
Abweichend; Beisatz: Die Rechtsauffassung, ein vom mündlich Vereinbarten abweichendes Schreiben ändere den Vertragsinhalt, wird in der neueren Rechtsprechung überwiegend abgelehnt. (T8)