Norm
ZPO §233 Abs1Rechtssatz
Es steht im Ermessen eines Klägers, einen Antrag auf Genehmigung der Ausdehnung des Klagebegehrens im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO zu stellen oder eine neue Klage hinsichtlich des Mehrbetrages einzubringen. Ebenso hat er die Möglichkeit, einen Anspruch auf einmal oder in Teilbeträgen einzuklagen. Soweit er dadurch einen überflüssigen Prozeßaufwand verursacht, treffen ihn nur Kostenfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039497Dokumentnummer
JJR_19650609_OGH0002_0070OB00175_6500000_001