Norm
ABGB §290Rechtssatz
Eine von der Bundesstraßenverwaltung erteilte Bewilligung der Benützung einer Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck stellt einen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergehenden Verwaltungsakt dar. Ein solcher auf § 21 Abs 1 BStG (früher § 24 Abs 1 des BG vom 08.07.1921, BGBl Nr 387) beruhender Verwaltungsakt ist daher unbeschadet seiner Bezeichnung als "Bescheid" als eine nach Privatrecht zu beurteilende Verfügung des Grundeigentümers (§ 290 ABGB) zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012