Norm
EKHG §11 B2Rechtssatz
Es kann nicht als ein die Haftung der Eisenbahn begründender Umstand gewertet werden, daß die Kreuzung so angelegt wurde, daß die Sicht von der Straße aus auf von hinten herankommende Züge unter bestimmten Voraussetzungen nicht günstig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0058986Dokumentnummer
JJR_19650610_OGH0002_0020OB00163_6500000_001