RS OGH 1965/6/10 2Ob158/65, 2Ob273/71 (2Ob274/71), 8Ob225/75 (8Ob226/75), 8Ob255/75, 2Ob51/80, 2Ob28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1965
beobachten
merken

Norm

ASVG idF 9.ASVGNov §175 Abs1 Z6
ASVG §333 Abs1

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG; es muß sich aber immer um eine "betriebliche Tätigkeit" des Mitwirkenden handeln, also um eine ernsthafte Arbeitsleistung, die sich objektiv als wirtschaftlich nützlich darstellt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn durch die Mithilfe des Bestellers Arbeitskräfte des Betriebes des Unternehmers weder geschont noch entlastet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/65
    Entscheidungstext OGH 10.06.1965 2 Ob 158/65
    Veröff: SZ 38/96
  • 2 Ob 273/71
    Entscheidungstext OGH 09.03.1972 2 Ob 273/71
  • 8 Ob 225/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 225/75
    Vgl; Veröff: SZ 48/123 = JBl 1977,88 (mit kritischer Anmerkung von Pfersmann)
  • 8 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 10.12.1975 8 Ob 255/75
  • 2 Ob 51/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 51/80
    Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher von Deputatkohle hilft dem Transportunternehmer bei der Zustellung. (T1)
  • 2 Ob 280/98k
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 280/98k
    Vgl auch; nur: Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG. (T2); Beisatz: Das Bestehen eines Werkvertrages schließt das Haftungsprivileg nicht aus, wenn eine Eingliederung des mittätigen Werkbestellers in den Betrieb des Werkunternehmers stattgefunden hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0084255

Dokumentnummer

JJR_19650610_OGH0002_0020OB00158_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten