Norm
ASVG idF 9.ASVGNov §175 Abs1 Z6Rechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Besteller beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tüchtigkeit im Betriebe des Unternehmers unter diesem Gesichtspunkte sozialversichert ist, mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG; es muß sich aber immer um eine "betriebliche Tätigkeit" des Mitwirkenden handeln, also um eine ernsthafte Arbeitsleistung, die sich objektiv als wirtschaftlich nützlich darstellt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn durch die Mithilfe des Bestellers Arbeitskräfte des Betriebes des Unternehmers weder geschont noch entlastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0084255Dokumentnummer
JJR_19650610_OGH0002_0020OB00158_6500000_001