Norm
ABGB §523Rechtssatz
Wird nicht die tatsächliche Übung des Durchgangs, sondern nur das Recht hiezu bestritten, so ist der Anspruch auf Duldung des Durchgangs soweit bescheinigt, daß er durch Sicherheitsleistung ergänzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013