Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Verlassenschaftsgläubiger (hier geschiedener Gatte), der Eigentümeransprüche an einem Teil der an Zahlungsstatt überlassenen Möbel erhebt, ist Beteiligter und daher zum Rekurs gegen den Beschluß, mit welchem der Nachlaß an Zahlungsstatt überlassen wurde, legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006664Dokumentnummer
JJR_19650611_OGH0002_0060OB00162_6500000_001