RS OGH 1965/6/14 Bkv3/65, 5Ob219/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1965
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Norm

AVG §56 ff

Rechtssatz

a) Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann; mit diesem Wesensmerkmal steht und fällt jeder Bescheid im materiellen wie im verfahrensrechtlichen Sinne.

b) Demgegenüber sind die weiteren in den §§ 58 bis 60 AVG aufgezählten Erfordernisse eines Bescheides nicht so wesentlich, daß deren Mangel einem Bescheid die Rechtsnatur als Bescheid zu entziehen vermöchte.

VwGH vom 07.10.1963, Zl 811/63; Veröff: ÖA 1964,122

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/65
    Entscheidungstext OGH 14.06.1965 Bkv 3/65
    Ähnlich; Beisatz: Mitteilung der Rechtsanwaltskammer. (T1)
  • 5 Ob 219/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 5 Ob 219/72
    Beisatz: Hier: Schriftliche Aufforderung eines ehemaligen Gemeindebeamten seitens der Gemeinde, Dienstwohnung zu räumen. (T2) Veröff: MietSlg 24556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049689

Dokumentnummer

JJR_19650614_OGH0002_000BKV00003_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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