Norm
AVG §56 ffRechtssatz
a) Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann; mit diesem Wesensmerkmal steht und fällt jeder Bescheid im materiellen wie im verfahrensrechtlichen Sinne.
b) Demgegenüber sind die weiteren in den §§ 58 bis 60 AVG aufgezählten Erfordernisse eines Bescheides nicht so wesentlich, daß deren Mangel einem Bescheid die Rechtsnatur als Bescheid zu entziehen vermöchte.
VwGH vom 07.10.1963, Zl 811/63; Veröff: ÖA 1964,122
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049689Dokumentnummer
JJR_19650614_OGH0002_000BKV00003_6500000_001