Norm
AVG §58Rechtssatz
Ein Bescheid liegt dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde eine Verwaltungsgelegenheit durch einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt einer bindenden Regelung unterzogen hat. Die äußere Form ist nicht maßgebend, sondern nur der Inhalt.
VfGH vom 16.06.1952, B 258/1 und B 270/51; Veröff: EvBl 1952/443
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015