RS OGH 1965/6/14 Bkd8/65

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Veröffentlicht am 14.06.1965
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung eines Versprechens gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Gegenpartei und die Weitergabe von deren Eigentumswohnung, ohne für die Einhaltung der zugesagten Rückerstattung der von dieser hiefür bezahlten Beträge durch die Mandantin Sorge zu tragen, bilden die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 8/65
    Entscheidungstext OGH 14.06.1965 Bkd 8/65
    Veröff: AnwBl 1966,145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056577

Dokumentnummer

JJR_19650614_OGH0002_000BKD00008_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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