Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Nichteinhaltung eines Versprechens gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Gegenpartei und die Weitergabe von deren Eigentumswohnung, ohne für die Einhaltung der zugesagten Rückerstattung der von dieser hiefür bezahlten Beträge durch die Mandantin Sorge zu tragen, bilden die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056577Dokumentnummer
JJR_19650614_OGH0002_000BKD00008_6500000_001