- 8 Ob 179/65
Entscheidungstext OGH 15.06.1965 8 Ob 179/65
- 5 Ob 202/66
Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 202/66
- 4 Ob 18/68
Entscheidungstext OGH 26.03.1968 4 Ob 18/68
nur: Kein Vorvertrag, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. (T1) Veröff: Arb 8525 = SozM IA/e,729 = JBl 1968,531 = ZAS 1969/2 S 15 (mit Anmerkung von Koziol)
- 5 Ob 234/68
Entscheidungstext OGH 20.11.1968 5 Ob 234/68
nur:
§ 885 ABGB durchbricht die Vermutung des
§ 884 ABGB. (T2) Beisatz: Liegt ein von den Parteien unterfertigter Aufsatz vor, in dem alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Bestandvertrages gemäß
§ 1090 ABGB enthalten sind, so sind damit die "Hauptpunkte" im Sinne des
§ 885 ABGB festgehalten und es bestehen keine rechtlichen Bedenken, diese Vereinbarung als eine Punktation im Sinne der angeführten Gesetzesstelle aufzufassen. (T3) Veröff: MietSlg 20104
- 7 Ob 211/69
Entscheidungstext OGH 10.12.1969 7 Ob 211/69
nur T1
- 8 Ob 294/71
Entscheidungstext OGH 16.11.1971 8 Ob 294/71
nur T1
- 4 Ob 10/74
Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 10/74
nur T1; Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 (Rummel)
- 1 Ob 42/74
Entscheidungstext OGH 03.04.1974 1 Ob 42/74
Veröff: EvBl 1974/247 S 545
- 7 Ob 246/74
nur T1; Veröff: SZ 47/148 = JBl 1975,318 = NZ 1976,158
- 3 Ob 50/75
Entscheidungstext OGH 10.06.1975 3 Ob 50/75
nur T1; Veröff: JBl 1975,652
- 6 Ob 639/76
Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 639/76
nur T1; Beisatz: Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen, es sei denn, es wäre die Vereinbarung über offene gebliebene Punkte vorbehalten worden. (T4)
- 7 Ob 833/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 833/76
nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 709/77
Entscheidungstext OGH 12.12.1977 1 Ob 709/77
nur T1
- 6 Ob 786/77
Entscheidungstext OGH 19.01.1978 6 Ob 786/77
nur T1; Veröff: JBl 1978,645
- 8 Ob 571/77
Entscheidungstext OGH 28.02.1978 8 Ob 571/77
Auch
- 7 Ob 721/79
nur T1; Beisatz: Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, schon als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T5) Veröff: SZ 53/19
- 7 Ob 812/79
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 812/79
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Vorbehalt der Errichtung der notwendigen Tabularurkunde spricht im Zweifel nicht gegen den Abschluss eines formfreien Konsensualvertrages. (T6)
- 4 Ob 522/80
Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 522/80
nur T1; Beis wie T5
- 7 Ob 582/82
Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 582/82
nur T1
- 7 Ob 586/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 586/84
- 1 Ob 562/85
Auch; nur T1
- 7 Ob 522/88
Auch; nur T1; Beisatz: Bei formlosen Verträgen ist jedoch im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T7) Veröff: NZ 1989,264
- 8 Ob 711/89
Auch; nur T1
- 4 Ob 519/93
Vgl auch; Veröff: SZ 66/85
- 9 ObA 7/94
Auch; nur T1
- 5 Ob 75/97h
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T8); Beisatz: Unwesentlich ist, dass durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzungsfähige Nebenbestimmungen, wie insbesondere eine Aufsandungserklärung, im Aufsatz nicht enthalten sind (JBl 1975, 161 = ZAS 1976, 216) (T9)
- 6 Ob 227/99x
Vgl; Beisatz: Kaufvertrag kommt schon mit der Annahme des alle essentiala eines Kaufvertrages enthaltenden Anbots zustande. (T10)
- 8 Ob 232/99x
Beisatz: Ist danach zwar noch nicht die förmliche Urkunde aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so begründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten welche darin ausgedrückt sind. (T11)
- 9 Ob 45/01k
Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an einer wirksamen Einigung zwischen den Parteien, kann die beiderseits unterfertigte Urkunde nicht als Punktation qualifiziert werden, weil zum Mindestinhalt der Punktation, die ja ein gültiger Vertrag ist, ebenfalls die essentialia negotii zählen. (T12)
- 9 Ob 120/01i
Vgl auch; Beisatz: Ist eine bestimmte Einigung über bestimmte Vertragspunkte noch nicht erkennbar, ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Einigung über das zu übertragende Objekt und den Preis erzielt wurde, der Vertrag als noch nicht vollständig zustande gekommen anzusehen, da Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt waren. (T13)
- 7 Ob 256/02a
- 6 Ob 241/02p
Beis wie T7; Beis wie T9
- 7 Ob 18/08k
Auch
- 3 Ob 58/10s
Auch
- 3 Ob 12/13f
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 12/13f
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Uneinigkeit über Nebenpunkte. (T14)