Norm
ZPO §266 Abs3 DVRechtssatz
Wird eine in der Klagebeantwortung abgegebenes Geständnis in diesem Schriftsatz in den weiteren Ausführungen widerrufen, dann ist es dem Gerichte überlassen, zu beurteilen, inwieweit die von der Partei beigefügten Zusätze und Einschränkungen dieses Geständnis aufheben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040019Dokumentnummer
JJR_19650615_OGH0002_0080OB00180_6500000_002