Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor. Die Übernahme einer fremden Schuld ohne jeden Ersatz und im Bewusstsein der Mittellosigkeit des Schuldners bedeutet je nach der Willensrichtung des Zahlenden eine Freigebigkeit entweder zugunsten des Schuldners oder eine solche zugunsten des Gläubigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015