Norm
ABGB §877Rechtssatz
Der Vorbehaltsverkäufer kann, selbst wenn er ein Urteil auf Bezahlung des Kaufpreises erwirkt hat, vom Vertrage zurücktreten und seinen Eigentumsanspruch gegenüber dem Vorbehaltskäufer erheben, solange er nicht zur Hereinbringung des Kaufpreises auf die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache Exekution führt. § 877 ABGB ist im Falle des Rücktrittes des Vorbehaltsverkäufers vom Vertrag analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0016338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021