Norm
JN §29Rechtssatz
Ist ein Gericht als Pflegschaftsgericht tätig geworden, so bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens weiter seine Zuständigkeit bestehen, auch wenn sich die Tatsachen, die diese begründet haben, in der Folge ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046077Dokumentnummer
JJR_19650616_OGH0002_0070OB00162_6500000_001