RS OGH 1965/6/16 7Ob159/65, 7Ob28/89, 7Ob103/97s, 4Ob90/09b, 7Ob2/11m

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Veröffentlicht am 16.06.1965
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Norm

VersVG §38

Rechtssatz

Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages, wobei dessen Einlangen bei der Bank des Schuldners maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0080381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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