Norm
VersVG §38Rechtssatz
Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages, wobei dessen Einlangen bei der Bank des Schuldners maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0080381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013