Norm
ABGB §275. BGB §1910Rechtssatz
Ein Gebrechtlichkeitspfleger, der zur Vertretung eines Gesellschafters einer OHG in Gesellschaftsangelegenheiten bestellt ist, kann von der Wahrnehmung der Verwaltungsrechte dieses Gesellschafters durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschaftsbeschluß grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Pflegebefohlene voll geschäftsfähig ist. Veröff: NJW 1965,1961
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0103166Dokumentnummer
JJR_19650621_AUSL000_0020ZR00068_6300000_001