Norm
StGB §153Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis im Sinn des § 205 c StG dem Täter unmittelbar vom geschädigten Machtgeber eingeräumt wurde; Täter nach dieser Gesetzesstelle kann auch der ungetreue Vertreter des unmittelbar Bevollmächtigten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0094677Dokumentnummer
JJR_19650622_OGH0002_0090OS00044_6500000_001